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Arinfo.de (Ausgabe vom 26.04.2024)

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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge splitten

Nahezu jeder Anleger entscheidet sich unter anderem auch deshalb für eine Kapitalanlage, weil er mit dem investierten Geld einen Ertrag erzielen möchte. In Deutschland ist es steuerlich so geregelt, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, und zwar im Zuge der allgemeinen Einkommensteuer. Die sogenannten Kapitalerträge, unter die in erster Linie Zinsen und Dividenden, aber seit einiger Zeit auch Kursgewinne fallen, müssen im Zuge der Abgeltungssteuer zum Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Allerdings gibt es im Bezug auf die Steuerpflicht einen Steuerfreibetrag, der auch als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet wird. Seit einigen Jahren beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag insgesamt 801 Euro (inklusive 51 Euro Werbungskostenpauschale) für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Um den Pauschbetrag nutzen zu können und somit den Steuerabzug bis zu diesem Betrag verhindern zu können, muss der jeweiligen Bank allerdings zunächst ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Mit dem Freistellungsauftrag erteilt der Kunde der Bank die Weisung, bis zu dem im Auftrag genannten Betrag keine Abgeltungssteuer an die Bank abzuführen, die sich auf Basis des freigestellten Betrages ergeben würde. Insgesamt darf der Kunde den Freistellungsauftrag maximal über die Summe von 801 bzw. 1.602 Euro stellen. Da es heutzutage so ist, dass viele Anleger ihr Kapital auf verschiedene Banken verteilt haben, ist es sinnvoll, diese Gesamtsumme von maximal 801 bzw. 1.602 Euro auf verschiedene Banken zu verteilen. Man sollte dann also den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge splitten. Den Auftrag zu splitten ist völlig legal, denn wie der Anleger den ihm zur Verfügung stehenden Sparer-Pauschbetrag aufteilt, bleibt ihm selbst überlassen. Allerdings sollte man die 801 bzw. 1.602 Euro nicht wahllos auf verschiedene Banken verteilen, sondern immer kalkulieren, welcher Kapitalertrag bei der jeweiligen Bank in einem Jahr anfallen wird.

Vor dem Splitten des Freistellungsauftrages sollte man also zunächst eine Übersicht erstellen, bei welchen Banken oder auch Fondsgesellschaften man Geldanlagen hat, die einen Ertrag erzielen. Im zweiten Schritt sollte dann, zum Beispiel anhand der Anlagesumme und des Zinssatzes, berechnet werden, wie hoch der jährliche Ertrag im Einzelfall ist. Wer zum Beispiel 10.000 Euro auf einem Festgeldkonto angelegt hat, welches mit einem Zinssatz von drei Prozent ausgestattet ist, der erzielt einen jährlichen Zinsertrag von 300 Euro. In diesem Fall wäre es also angebracht, einen Freistellungsauftrag über 300 Euro oder etwas darüber hinaus zu stellen, falls man die im nächsten Jahr anfallenden Zinseszinsen gleich mit abdecken möchte. Auf diese Weise lässt sich für nahezu jede Anlageform berechnen, welchen Ertrag der Anleger erwarten kann und durch das Splitten des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug befreien kann.

 

 

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