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Arinfo.de (Ausgabe vom 21.12.2024)

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Schuldenfrei durch privates Insolvenzverfahren

In Deutschland sind immer mehr Haushalte überschuldet. Die Menschen neigen dazu, über ihre Verhältnisse zu leben. Besondere Schuldenfallen sind Handys, Kredite und Kreditkarten sowie Versandhäuser. Die Zahlungsart auf Rechnung ermöglicht den Kauf ohne Geld, was oft im Nachhinein zu unbezahlten Rechnungen führt. Wird der Schuldenberg zu hoch und unübersichtlich, lassen viele Schuldner ihre Rechnungen direkt ungeöffnet in der Schublade liegen. Doch genau dieses Verhalten sorgt dafür, dass die Schuldsumme durch Zinsen und Mahngebühren immer weiter anwächst. Zudem wird der Gläubiger irgendwann einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragen. Er hat dann die Möglichkeit 30 Jahre lang gegen den Schuldner zu vollstrecken. Zusätzlich kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen. Die Kreditwürdigkeit des Schuldners ist damit für lange Zeit herabgesetzt. Seit 1999 ist es in Deutschland möglich, ein privates Insolvenzverfahren zu beantragen.

Mit diesem Verfahren hat der Schuldner die Möglichkeit nach sieben Jahren eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Grundsätzlich kommt jede private, überschuldete Person für ein privates Insolvenzverfahren in Frage. Es gibt jedoch mehrere Regeln, die dieses Verfahren mit sich bringt. Zunächst muss der Schuldner einen Schuldnerberater mit der Betreuung beauftragen, da ein Insolvenzverfahren im Alleingang nicht möglich ist. Gemeinsam mit dem Berater wird ein Schuldenplan erstellt. Der Schuldnerberater wird versuchen mit den Gläubigern zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Sind mehr als die Hälfte aller Gläubiger nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit, wird die gütliche Verhandlung als gescheitert angesehen. Der Schuldnerberater stellt seinem Klienten ein Dokument aus, was das Scheitern der gütlichen Einigung bestätigt. Dieses Dokument muss dem Antrag an das Amtsgericht beigefügt werden. Wurde der Antrag bei Gericht eingereicht, wird von dessen Seite erneut eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger angestrebt.

Scheitert auch der Versuch des Gerichtes diesbezüglich, wird dem Antrag auf Privatinsolvenz in der Regel stattgegeben. Es folgt die sechsjährige Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner verpflichtet sich sämtliche Einnahmen die über der Pfändungsfreigrenze liegen, an einen Treuhänder abzuführen. Bei arbeitslosen Personen besteht die Pflicht, jede mögliche Arbeitsstelle anzunehmen. Der Treuhänder nimmt das Geld in Empfang und verteilt es zu gleichen Teilen auf die Gläubiger. Innerhalb der Wohlverhaltensphase ist es dem Schuldner verboten, weitere Verträge oder Käufe auf Rechnung abzuschließen. Wird diese Regelung missachtet, kann es zu einer Beendigung der Privatinsolvenz von Gerichtsseite kommen. Nach Ablauf der sechs Jahre wird ein Gerichtstermin anberaumt, bei dem der Schuldner die Restschuldbefreiung zugesprochen bekommt, wenn er die Auflagen des Verfahrens befolgt hat. Sämtliche noch vorhandene Schulden werden erlassen und der Beginn eines neuen Lebens, ohne Schulden ist möglich.

 

 

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